Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich:

1. Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Verbraucher i. S. d. Vertragsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss – Vertragsinhalt – Materialbeschaffenheit

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen, z. B. in Form, Farbe, Gewicht oder Material/Art, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Tritt eine Änderung der Materialgestehungskosten ein aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns ein Anpassung der Preise vor.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und zu den Bedingungen in der Auftragsbestätigung zustande.

3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen mangelfreien Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, soweit sie bereits erfolgt ist.

4. Wir übernehmen nur die Lieferung des Vertragsgegenstandes, nicht jedoch die Verlegung, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

5. Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, pandemische
Lagen/Situationen, Betriebsstilllegung, Betriebsstörung, Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.

6. Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteines in sich vereinigen und zeigen. Für die bei Naturstein vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen und Änderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren und offene Stellen, Einsperrungen, Risse, Quarz usw. wird keine Haftung übernommen; sie bedeuten auch keine Wertminderung des Steines. Die Muster stellen Beschaffenheitsangaben und keine Zusicherungen dar. Bei Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen an losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch Unterlegen solider Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart des betreffenden Marmors nicht nur unvermeidlich, sondern wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Dies stellt keine Mängel dar.

Bei Naturschichtplatten wie z. B. Solnhofener Platten, Quarzitplatten usw. sind im Hinblick auf die Stärkesortierung 20 % Toleranz vorgesehen. Kleine Handmusterplatten stehen jederzeit zur Verfügung. Originalmusterplatten werden berechnet, jedoch wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückvergütet.

7. Bei Jura Marmor und bei geschliffenem Solnhofener Naturstein können nach dem Verlegen Ausblühungen auftreten, die keine Mängel darstellen. Zur Vermeidung derartiger möglichen Ausblühungen wird empfohlen, nur mit gewaschenem Sand und mit Trasszement zu verlegen und eine Bodenisolierung gegen Feuchtigkeit vorzunehmen.

8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Solnhofener Platten sowie Marmor sowie auch andere Kalksteine nicht frostbeständig sind.

9. Auch bei sonstigen, insbesondere importierten Steinen wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beschaffenheitsangaben sich jeweils auf die untersuchte Schicht beziehen und es möglich ist, dass durch Lieferung einer anderen Gesteinsschicht die Beschaffenheiten nicht gegeben sind, insbesondere auch Frostzeugnisse sich nicht auf diese Schicht erstrecken, sondern auf andere Schichten als die Untersuchte.

§ 3 Lieferfristen

1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen, der Klarstellung und Genehmigung von Vertragsbedingungen und der Erfüllung vereinbarter Zahlungsfrist.

2. Eine Lieferfrist ist jeweils eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

4. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und dieser ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-/Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 5 Vergütung

1. Der vereinbarte Preis ist für vier Monate bindend. Er beruht auf den Lohn- und Rohstoffkosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Erhöhen sich Lohn- oder Rohstoffkosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3%, so wird eine entsprechende Preisberichtigung vorgenommen. Ist im Vertrag eine Preisklausel vereinbart, so hat diese Vorrang.

2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und umfassen die Verladung, nicht aber Verpackungs-, Fracht- oder Versicherungskosten. Besteht Mehrwertsteuerpflicht, kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der bei der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Wir behalten uns vor, Vorauszahlung bar oder Leistung einer Sicherheit auch schon für bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem billigen Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung. Eine Rückgabe vor Verfall ohne Rückvergütung der Grundspesen und Geltendmachung der Forderung bleibt vorbehalten.

4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers.

2. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir uns eigener Leute für den Transport bedienen. Dies gilt auch, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Versendung durch uns im Rahmen unserer Generalpolice transportversichert. Wir berechnen 2,5 % des Rechnungsbetrages zuzüglich ungefährer Frachtkosten zu Lasten des Kunden.

3. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges nach zufälliger Verschlechterung der veräußerten Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. In diesem Fall übernimmt der Käufer die Kosten der Transportversicherung.

4. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet.

5. Wird der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so werden dem Kunden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5 % der Rechnungssumme pro Monat berechnet.

§ 7 Planungsunterlagen

1. An unseren Zeichnungen und anderen Planungsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Durch die Lieferung von Plänen und Planungsunterlagen übernehmen wir eine Gewähr nur für die Richtigkeit in Bezug auf den Zusammenhang mit unserer Leistung.

3. Ergeben sich bei der Ausarbeitung von Unterlagen technisch unumgängliche bzw. zweckmäßige Änderungen am Vertragsgegenstand, so sind diese, soweit für den Kunden zumutbar, zulässig.

§ 8 Gewährleistung

1. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl/Gewähr Nachbesserung oder Ersatz.

2. Ist der Käufer Verbraucher so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Wahl der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

Übersteigt der Wert des Vertragsgegenstandes 40,00 EUR, steht uns binnen angemessener Zeit zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.

4. Ist eine weitere Nachbesserung dem Kunden zumutbar, sind wir berechtigt, ein zweites Mal innerhalb angemessener Frist nachzubessern.

5. Unternehmer müssen uns erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen (§ 377 HGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Veräußerers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Erwerb der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentschädigung die Beweislast.

6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts von Sachmängeln nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

7. Für den Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, bei Nichtabholung ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragsgegenstand in einem Bauwerk eingebaut wird. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei Nichtabholung ab Gefahrübergang.

8. Die Ware ist vor einem Verlegen stets zu überprüfen; Reklamationen bei bereits verlegtem Material werden nicht anerkannt, sofern sie nicht erst durch die Verlegung zu Tage getreten sind.

9. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar und werden nicht Vertragsinhalt.

10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Verlegungsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Verlegungsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Verlegeanleitung einer ordnungsgemäßen Verlegung entgegensteht.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Sämtliche Angaben sind nur Beschaffenheitsangaben.

12. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Verlegung, natürlicheAbnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Baugrund, Eindringen von Fremdkörpern, chemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Unsere Gewähr gilt auch nur bei genauer Beachtung hinsichtlich der Verlegungsvorschriften, Einbauzeichnung und Anweisung, falls diese vereinbart sind.

13. Eine Haftung erlischt, wenn von anderer Seite – ohne unsere Zustimmung – Ausbesserungen oder Änderungen der Vertragsware vorgenommen wird. Zur Vornahme aller Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde nach unserer Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, diese durchzuführen; ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.

§ 9 Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

Soweit uns Ansprüche gegen unseren Zulieferer aus nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Zulieferung zustehen, treten wir bereits jetzt unsere Ansprüche an den Kunden ab, der diese Abtretung jederzeit annehmen kann. Wir sind jedoch berechtigt, bis zur Annahme oder mit Zustimmung des Kunden auch danach die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Zulieferer geltend zu machen.

§ 10 Haftungsbeschränkung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellten

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3. Haftungsausschlüsse und Begrenzung gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritten, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen. Unberührt bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommen.